ASVG: § 70 Abs 4 idF BGBl I 1997/64 (Überschreitung der geltenden Höchstbeitragsgrundlage durch Mehrfachversicherung, entweder Berücksichtigung der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge als Höherversicherung oder Erstattung auf Antrag der versicherten Person; auch Leistung eines Anrechnungsbetrages durch den Bund im Sinne des § 13 BBezG, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gestellt wird; Frist unsachlich)