StV von Wien: Art 7 Z 3 erster Satz (Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten; zusätzliche Zulassung der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache in bestimmten Verwaltungs- und Gerichtsbezirken; keine Verpflichtung zu einem "ethnischen Proporz", zB zur Bestellung einer bestimmten Anzahl zweisprachiger Organwalter;, Zulässigkeit der Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die kroatische Sprache in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat)