Tir BezügeG: § 9 Abs 10 (Ruhebezüge, Überweisung der Ruhebezugsbeiträge an den Bund)
Tir BezügeGNov, LGBl 1994/108: Art II Abs 1 (Übergangsbestimmungen; kein Anspruch auf Überweisung der Ruhebezugsbeiträge an den Bund; zulässige Differenzierung nach der Zugehörigkeit zum Landtag beim Inkrafttreten der Neuregelung)