ApG: § 9 Abs 2 idF BGBl I 2002/65 (Standort, Festlegung im Konzessionsbescheid; Gemeinde, Ortschaft, Stadtbezirk oder Teil eines solchen Gebietes; "Teil eines solchen Gebietes" bezieht sich auf alle drei genannten territorialen Gliederungen; Bestimmbarkeit, kein Verstoß gegen Art 18 B-VG; Standortbestimmung aufgrund des Konzessionsantrages, untrennbare Einheit mit der Konzession aufgrund der Kriterien des § 10)