AMG: § 55 a idF BGBl I 2005/153 (Wettbewerbsbeschränkungen; Verbot von nicht geringfügigen Geldrabatten oder materiellen Vorteilen für Ärzte und Apotheker)
§ 55b Abs 1 idF BGBl 2005/153 (Wettbewerbsbeschränkungen; Verbot des Gewährens von Naturalrabatten bei Arzneimitteln an Ärzte oder Apotheker, keine Geringfügigkeitsgrenze)