Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 idF LGBl 2006/67: § 21 Abs 4 (Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe; hier: es besteht kein zu befriedigendes Wohnbedürfnis mehr)
§ 21 Abs 6 (Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Wohnbeihilfe; Ausnahme von der Rückforderung; Voraussetzungen)