Österr-Dt Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl 1990/526: Art 1 Abs 1 (Amts- und Rechtshilfe ua in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und deutschen Bußgeldverfahren)
Art 1 Abs 2 Z 2 (Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet in Außenwirtschaftsangelegenheiten und hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze)