AVG § 38 (Vorfrage; Aussetzung des Verfahrens oder Beurteilung nach eigener Anschauung durch Behörde; kein Anspruch der Partei auf Aussetzung)
§ 68 Abs 2 (rechtskräftige Entscheidung, Abänderung von Amts wegen, wenn niemandem ein Recht erwachsen ist)