AVG § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, gänzliche Unterlassung der Erhebung von Einwendungen; Präklusion; Verlust der Parteistellung; Berufung einer solcherart präkludierten Partei ist zurückzuweisen)
B-VG Art 131 Abs 1 Z 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation, keine; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit; Beschwerde einer vollständig präkludierten Partei)