AVG § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Ladung, gänzliche Unterlassung der Erhebung von Einwendungen; Präklusion; Verlust der Parteistellung; untaugliche Einwendung, Verlust der Parteistellung; )
NÖ BauO: § 22 Abs 1 (Vorprüfung, keine Berührung subjektiver Rechte nach § 6 Abs 2 und 3, Entfall der mündlichen Verhandlung)