Wr BauO: § 134 Abs 4 (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung der Nachbarn, Erwerb durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen; Nachweis, unverschuldet gehindert gewesen zu sein, Parteistellung nach Abs 3 zu erlangen; Einwendungen bis drei Monate nach angezeigtem Baubeginn; binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; subjektive Kenntnis maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs der Zweiwochenfrist; Wahrnehmung des Baukrans, keine anderen Feststellungen der bel Beh)