B-VG Art 129a Abs 1 Z 2 (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; keine, bloße Untätigkeit der Organe; abgenommene Fahrzeugschlüssel; erforderliche weitere Sachverhaltsabklärung vor Ausfolgung)
§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (ebenso)