AVG § 68 Abs 1 (Bescheid, Rechtskraft; Parteienidentität vorausgesetzt; Fälle erweiterter Rechtskraft; dingliche Wirkung, Begriff, dingliche Rechtsverhältnisse auch ohne gesetzliche Anordnung, besondere Beziehung des Bescheides auf eine Sache; Nichtvorliegen einer solchen Bescheidwirkung)