AVG § 69 Abs 1 (Wiederaufnahme; Gutachten eines Facharztes betreffend Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; keine neuen Tatsachen; behaup-
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teter Verfahrensmangel; angenommener Gesinnungswandel; Wohlverhaltenszeitraum)