VStG § 31 Abs 2 (Verfolgungsverjährungsfrist)
§ 32 Abs 2 (verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung; ua Nennung des richtigen Tatortes erforderlich, außer wenn im Zweifel der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen ist und kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird)