VStG § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld, Ungehorsamsdelikt, Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens, Abwälzen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, Dartuung eines wirksamen Kontrollsystems)
§ 9 Abs 4 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, Anordnungsbefugnis)