VStG § 2 Abs 1 (Strafbarkeit nur der im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen)
GütbefG § 23 Abs 3 (Strafbarkeit des Unternehmers auch dann, wenn er die in den §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt; lex specialis zu § 2 Abs 1 VStG)