TierschutzG: § 5 Abs 2 Z 13 (Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres; Verwaltungsübertretung)
§ 38 Abs 7 (Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet; Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, nur bei verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht;