Oö StraßenG 1991 idF LGBl 1997/82: § 18 Abs 1 (Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen an öffentlichen Straßen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung; Voraussetzungen; gefahrlose Benützung der Straße darf nicht beeinträchtigt werden)
§ 18 Abs 2 (Beseitigungsauftrag)