StVO § 18 Abs 1 (Sicherheitsabstand zum nächsten vor dem Lenker fahrenden Fahrzeug; technische Messung)
§ 99 Abs 2c Z 4 (Strafbestimmungen; Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; zeitlicher Sicherheitsabstand zwischen 0,2 und weniger als 0,4 Sekunden; unschlüssige Beweiswürdigung; Messung im Grenzbereich, fehlende Parameter)