StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; behauptete Belästigung und Verfolgung einer Bekannten; Verlassen der Amtshandlung nach Anruf)
StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; behauptete Belästigung und Verfolgung einer Bekannten; Verlassen der Amtshandlung nach Anruf)