StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; behauptete Unmöglichkeit der Ablegung; kein Hinweis bei
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erster sich bietender Gelegenheit; keine Pflicht der Beamten zur Nachfrage allfälliger Krankheiten)