StVG § 99a Abs 1 (Dauer eines Ausgangs; Höchstdauer von 12 Stunden; Ausnahmebewilligung für eine Abwesenheit von 48 Stunden; erforderliche Angabe der Umstände, die einen längeren Ausgang notwendig machen, durch den Strafgefangenen)
VwGH 8. 5. 2008, 2008/06/0035