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VwGH 8. 5. 2008, 2008/06/0035 (STRAFVOLLZUG)

JUDIKATURSTRAFVOLLZUGZfV 2009/188ZfV 2009, 118 Heft 1 v. 16.3.2009

StVG § 99a Abs 1 (Dauer eines Ausgangs; Höchstdauer von 12 Stunden; Ausnahmebewilligung für eine Abwesenheit von 48 Stunden; erforderliche Angabe der Umstände, die einen längeren Ausgang notwendig machen, durch den Strafgefangenen)

VwGH 8. 5. 2008, 2008/06/0035

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