NamensänderungsG: § 3 Abs 1 Z 6 (Kindeswohl; Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind lebt; Vorliegen besonderer Umstände, die eine abträgliche Wirkung auf das Kindeswohl möglich erscheinen lassen)
VwGH 8. 5. 2008, 2007/06/0207