MarkSchG § 4 Abs 1 Z 3 (Registrierung; Ausschlussgründe; fehlende Unterscheidungskraft; Wortmarke "SOFTWASH" für kosmetische und medizinische Präparate zur Pflege von Haut und Haar; keine Unterscheidungskraft; kein zusätzliches graphisches oder inhaltliches Unterscheidungsmerkmal; Zulassung in anderem Mitgliedstaat der EU nicht alleine maßgebend)
VwGH 28. 5. 2008, 2006/04/0137