7. ZPMRK: Art 4 (Doppelbestrafungsverbot)
Krnt JugendschutzG: § 6 Abs 1 (Pflichten der Unternehmer; Kontrollen betreffend Alkoholkonsum durch Kinder und Jugendliche)
GewO 1994 § 114 Abs 1 (Alkoholausschank an Jugendliche; § 114 Abs 1 hat Vorrang gegenüber § 6 Abs 1 Krnt JugendschutzG; verfassungskonforme Interpretation ist auch bei entgegenstehenden Aussagen in den Materialien vorzunehmen)