PflanzenschutzmittelG 1997: § 2 Abs 10 (In-Verkehr-Bringen; Begriff; Vorrätig-Halten zum Verkauf stellt spezifischen Tatbestand des In-Verkehr-Bringens dar)
§ 30 Abs 2 (Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass Pflichten des Abs 1 auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden; keine Pflicht zur Namhaftmachung eines Stellvertreters oder Beauftragten)