FSG § 8 Abs 5 (gesundheitliche Eignung)
§ 23 Abs 3 (Sonderbestimmung für Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer ausländischen Lenkberechtigung; hier: zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat Bf keine gültige Lenkberechtigung besessen; keine analoge Anwendung des § 8 Abs 5)