KFG § 106 Abs 5 Z 2 (Personenbeförderung; Kinder; keine Verwendung einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung; Verlassen eines Gasthauses nach Auseinandersetzung mit randalierenden Jugendlichen; Dauerdelikt; Strafbarkeit spätestens ab Wegfall der Notstandssituation)