FSG: § 39 Abs 1 idF BGBl I 2002/81 (vorläufige Abnahme des Führerscheines; Voraussetzungen; ist ein Sicherungsmittel, das den Interessen der Verkehrssicherheit dient; einschreitendes Organ musste Eindruck haben, der Betreffende werde die Verkehrssicherheit weiterhin gefährden)
VwGH 18. 6. 2008, 2005/11/0048