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VwGH 12. 9. 2007, 2005/03/0091 (KRAFTFAHRWESEN)

JUDIKATURKRAFTFAHRWESENZfV 2009/145ZfV 2009, 98 Heft 1 v. 16.3.2009

GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 4 idF BGBl I 2002/32 (vorläufige Sicherheit) bis 7.267 EUR bei Verdacht einer Übertretung des § 27 Abs 1; Lenker gilt gemäß dieser Bestimmung bei der Festsetzung und Einhebung als Vertreter des Beförderers; im Verfahren betreffend den Verfall der vorläufigen Sicherheit ist der Lenker weder Partei noch Vertreter des Beförderers

VStG: § 37 a Abs 1 (vorläufige Sicherheit)

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