GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 4 idF BGBl I 2002/32 (vorläufige Sicherheit) bis 7.267 EUR bei Verdacht einer Übertretung des § 27 Abs 1; Lenker gilt gemäß dieser Bestimmung bei der Festsetzung und Einhebung als Vertreter des Beförderers; im Verfahren betreffend den Verfall der vorläufigen Sicherheit ist der Lenker weder Partei noch Vertreter des Beförderers
VStG: § 37 a Abs 1 (vorläufige Sicherheit)