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VwGH 18. 6. 2008, 2008/11/0041 (JUGENDSCHUTZ)

JUDIKATURJUGENDSCHUTZZfV 2009/144ZfV 2009, 97 Heft 1 v. 16.3.2009

Krnt JugendschutzG: § 6 Abs 1 (Pflichten der Unternehmer; Unternehmer und Veranstalter müssen ihre Unternehmen bzw ihre Veranstaltungen so organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten")

§ 12 Abs 2 (Genuss- und Suchtmittel; Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ua alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken)

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