Krnt JugendschutzG: § 6 Abs 1 (Pflichten der Unternehmer; Unternehmer und Veranstalter müssen ihre Unternehmen bzw ihre Veranstaltungen so organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten")
§ 12 Abs 2 (Genuss- und Suchtmittel; Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ua alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken)