GewO 1994 § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Bedeutung auch im Bereich gegenständlichen Lokals)
VwGH 28. 5. 2008, 2008/04/0012
GewO 1994 § 113 Abs 5