GewO 1994 § 62 Abs 2 zweiter Satz (Legitimation für Handlungsreisende; Verweigerung; gerichtliche Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe; Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftat; Prognoseentscheidung nach Eigenart der strafbaren Handlung und Persönlichkeit des Verurteilten; wiederholte Straftaten gegen fremdes Vermögen sowie Leib und Leben; fünf Jahre Wohnverhalten aufgrund gegebener Umstände keine Grundlage für Annahme einer geänderten Persönlichkeit)