GewO 1994 § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Bindungswirkung soweit Betroffener Zugang zum Strafverfahren hatte; Heranziehung getilgter Bestrafungen; Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund Beurteilung des Persönlichkeitsbildes; langjähriges Betreiben eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verstöße gegen AuslBG)