NÖ GdO: § 61 (Aufsicht, Vorstellung; letztinstanzlicher Gemeindebescheid, Verletzung subjektiver Rechte; Bekämpfung eines aufhebenden Vorstellungsbescheids im Hinblick auf die Begründung; nur bezüglich der tragenden Gründe; Ausführungen, weshalb Bf nicht in seinen Rechten verletzt, entfalten keine Bindungswirkung)