EisbEG § 44 (Kosten des Enteignungsverfahrens; Tragung durch Eisenbahnunternehmen, soweit nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten verursacht; Kosten anwaltlicher Vertretung; ungerechtfertigtes Einschreiten; für jedes einzelne Handeln zu prüfen; nur Kosten, die während des Verwaltungsverfahrens entstehen; Akteneinsicht vor dem Verfahren nicht zu ersetzen; Bemessungsgrundlage der rechtskräftig festgesetzte Entschädigungsbetrag)