SeilbahnG 2003: § 40 erster Satz (Baugenehmigungsverfahren, Parteien, ua die Wasserberechtigten; maßgeblich für die Parteistellung ist die mögliche Berührung der Rechte am Wasser)
§ 41 Abs 2 (Baugenehmigung, Auflagen)
WRG 1959 § 5 Abs 2 (Nutzungsbefugnisse der Inhaber von Privatgewässern mit den durch Gesetz begründeten Beschränkungen)