EisbG § 34 Abs 4 erster Satz (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Einwendungen der Parteien wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, Schadensgefahren durch Tunnelbrand, Planung des zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre berührt subjektive Rechte nicht; Projekt "Lainzer Tunnel")