BEinstG: § 8 Abs 3 idF BGBl I 2005/82 (Kündigung; Prüfung, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann)
§ 8 Abs 4 idF BGBl I 2005/82 (ebenso; Dienstgeber kann Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden; Feststellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation; wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Unternehmensbereich reichen nicht aus)