Tir ROG 2006: § 12 Abs 1 (Freizeitwohnsitz, Begriff)
§ 12 Abs 2 (ebenso, Zulässigkeit; die zwischen 1994 und 1998 nach den jeweils geltenden Vorschriften angemeldeten Freizeitwohnsitze, für die eine entsprechende Feststellung nach diesen Vorschriften vorliegt)