Stmk BauO 1968: § 4 Abs 1 (Gebäudeabstand; unmittelbar aneinander gebaut oder ausreichender Abstand; Anzahl der Summe der beiderseitigen Geschoße plus zwei; Neuerrichtung eines Gebäudes an Stelle eines Altbestandes im Jahre 1984; Einhaltung der damals geltenden Abstandsvorschriften; Zubau von zwei Lagerhallen)
§ 4 Abs 2 (geringere Abstände zur Grundgrenze, kleinere Bauten; keine Anwendung auf einheitliches Gebäude mit Zubauten an zwei Seiten)