Stmk BauG 1995: § 3 Z 6 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich; bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen Gebäude in Mischverwendung; Container mit unklarer Funktion; ausschlaggebend die Bewilligungspflicht, nicht das Vorliegen einer Bewilligung; selbstständige Beurteilung der Bewilligungspflicht durch die Baubehörde)