Stmk BauG 1995: § 4 Z 22 (Dachgeschoß; für Aufenthaltsräume, Lagerräume ganz oder teilwiese ausgebauter Dachraum)
§ 4 Z 29 (Gebäudefront; Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront)