Krnt GemeindeplanungsG: § 3 Abs 3 (Bauland, Gliederung in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete, Abstimmung der Gebiete)
§ 3 Abs 4 (Dorfgebiete; vornehmlich für land- und forstwirtschaftliche Gebäude; Immissionen aus Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs, die nicht der Intensivtierhaltung oder landwirtschaftlicher Produktion industrieller Prägung dienen, sind hinzunehmen)