NÖ BauO: § 18 Abs 1 (vom Bauwerber verschiedener Grundeigentümer, Zustimmung zum Bauvorhaben; Ersetzung durch Gerichtsentscheid; Einräumung eines Notwegerechts; Eigentümer Partei des Verfahrens, nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Zustimmung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einschränkung des Zustimmungsrechts)