Oö AbwasserentsorgungsG 2001: § 12 Abs 1 (Anschlusspflicht an öffentliche Kanalisation)
§ 13 Abs 1 (Ausnahmen; Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen; Voraussetzungen; Gebäude müssen für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sein und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden)