Wr BauO: § 62a Abs 1 (bewilligungsfrei und anzeigenfrei; ua Gartenhäuschen, Saletteln udgl bis 12 m2 und höchstens 2,50 m; Errichtung nur als Nebengebäude möglich, setzt daher Hauptgebäude voraus; Gartenhütte auf unbebautem Grundstück unzulässig)
§ 62a Abs 3 (ebenso; Einhaltung der Bauvorschriften; Anwendung der gesamten Bauordnung; § 82; Errichtung von Gartenhütten ohne Hauptgebäude unzulässig)