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VwGH 29. 4. 2008, 2007/05/0117 (BAURECHT)

JUDIKATURBAURECHTZfV 2009/71ZfV 2009, 61 Heft 1 v. 16.3.2009

Wr BauO: § 62a Abs 1 (bewilligungsfrei und anzeigenfrei; ua Gartenhäuschen, Saletteln udgl bis 12 m2 und höchstens 2,50 m; Errichtung nur als Nebengebäude möglich, setzt daher Hauptgebäude voraus; Gartenhütte auf unbebautem Grundstück unzulässig)

§ 62a Abs 3 (ebenso; Einhaltung der Bauvorschriften; Anwendung der gesamten Bauordnung; § 82; Errichtung von Gartenhütten ohne Hauptgebäude unzulässig)

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