Oö BauO: § 10 (Änderung von Grundstücksgrenzen, Anzeige)
§ 12 Abs 1 (Grundabtretung für Verkehrsflächen; unbebaute Grundflächen zwischen Straßenfluchtlinien, aus Anlass der Änderung von Grundstücksgrenzen [Z 1] oder der Erteilung einer Baubewilligung [Z 2])
§ 23 (Abtretung nach § 12 Abs 1 Z 2, keine Straßenfluchtlinie festgelegt; Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Bewilligungsbescheid; Erlöschen der Abtretungsverpflichtung mit Erlöschen der erteilten Baubewilligung)