Krnt BauO: § 39 (Meldepflichten)
§ 40 Abs 2 (ebenso; Prüfung durch Behörde auf Vollständigkeit; vollständige Beibringung der Belege, Zulässigkeit der Benützung; vor Vorlage aller Belege keine Benützung)
§ 40 Abs 3 (Fehlen erforderlicher Belege, Aufforderung zur Beibringung)